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Über die Offenlegungsverordnung (oder “Sustainable Finance Disclosure Regulation”)


Die EU hat die Offenlegungsverordnung (SFDR, Verordnung EU 2019/2088) umgesetzt, die Regeln für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen im Finanzdienstleistungssektor festlegt. Diese Verordnung ist auf den CMI Global Network Fund, eine luxemburgische SICAV, anwendbar.

Die Offenlegungsverordnung ist Teil des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums und wurde mit den folgenden Zielen aufgestellt:
  1. Förderung von Investitionen in Projekte mit sozialer oder ökologischer Zielsetzung
  2. Standardisierung der Berichterstattung über Nachhaltigkeitskennzahlen, um die Vergleichbarkeit zwischen Finanzprodukten zu verbessern
  3. Erhöhung der Transparenz von Finanzprodukten in Bezug auf die Nachhaltigkeit
  4. Verhinderung von Greenwashing, d. h. dem Versuch, ein Finanzprodukt umweltfreundlicher darzustellen, als es tatsächlich ist, um aus der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten Kapital zu schlagen.
Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten festgelegt.
Im Rahmen der Offenlegungsverordnung ist Scottish Widows Europe bemüht, unseren Investoren die erforderliche Transparenz in Bezug auf nachhaltigkeitsbezogene Angaben zu bieten, bevor sie eine Investition tätigen oder eine Beratung annehmen.

Was bedeutet Artikel 6 der SFDR?

Artikel 6 ist die Standardklassifizierung für Fonds und die geeignetste Klassifizierung für Fonds ohne Berücksichtigung von ESG (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung). Damit sind Fonds gemeint, die weder ein nachhaltiges Investitionsziel verfolgen, noch ökologische und/oder soziale Merkmale fördern.
Bitte beachten Sie, dass bei Artikel-6-Fonds weiterhin erwartet wird, dass sie Nachhaltigkeitsrisiken integrieren, sofern sie relevant sind. Insgesamt verlangt Artikel 6 der Offenlegungsverordnung von allen Fondsmanagern, dass sie Angaben zur Integration von Nachhaltigkeitsrisiken und deren Auswirkungen auf die Gewinne der von ihnen bereitgestellten Finanzprodukte machen.

Was bedeutet Artikel 8 der SFDR?

Gemäß der Offenlegungsverordnung müssen Produkte, die unter die Klassifizierung nach Artikel 8 fallen, neben anderen Merkmalen, ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus beiden fördern. Außerdem müssen die Unternehmen, in die investiert wird, eine gute Unternehmensführung verfolgen.

Was bedeutet Artikel 9 der SFDR?

Artikel 9 bezieht sich auf Produkte, die ein nachhaltiges Investitionsziel verfolgen. Eine nachhaltige Investition orientiert sich an nachhaltigen Zielen (entweder ökologisch oder sozial) und wird wie folgt definiert:
(1) Eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft;
(2) Eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen.
Darüber hinaus müssen die Unternehmen Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere in Bezug auf Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften.

Was ist die EU-Taxonomie?



Die EU Taxonomie Verordnung definiert einen Rahmen um “grüne” oder “nachhaltige” Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der EU zu klassifizieren. Die EU-Taxonomie bietet Unternehmen, Investoren und politischen Entscheidungsträgern dadurch eine Reihe klarer Regeln und Kriterien, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, ob eine Geschäftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist.

Im Rahmen dieses EU-Kriteriums wurden sechs Umweltziele festgelegt:
1. Klimaschutz
2. Anpassung an den Klimawandel
3. Die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
5. Vorbeugung oder Kontrolle von Umweltverschmutzung
6. Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen

Um nach der EU Taxonomie Verordnung als nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft zu werden, muss ein wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs oben genannten Ziele geleistet werden und gleichzeitig keines der übrigen Ziele wesentlich beeinträchtigt werden. Dazu müssen die Mindestschutzmaßnahmen eingehalten werden.

Die EU-Kommission hat bereits die technischen Bewertungskriterien für die ersten beiden Ziele, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, festgelegt, um die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen Beitrag zu diesen Zielen leistet, und um festzustellen, ob diese Wirtschaftstätigkeit keine erheblichen Schäden für eines oder mehrere dieser Umweltziele verursacht.

Produkte, die gemäß der Offenlegungsverordnung als Artikel-9-Produkt klassifiziert sind, können einen Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen für ein Umweltziel in Wirtschaftstätigkeiten vorsehen, die gemäß der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig gelten. Desgleichen können sich Artikel-8-Produkte, auch wenn sie keine nachhaltigen Investitionen zum Ziel haben, dazu verpflichten, einen Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen für ein Umweltziel in Wirtschaftstätigkeiten zu tätigen, die nach der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig gelten.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die folgenden Quellen:
- Verordnung (EU) 2019/2088 (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finandienstleistungssektor (2019), Amtsblatt der Europäischen Union L317. [online] Verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj
- Verordnung (EU) 2020/852 (EU Taxonomy regulation) des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, Amtsblatt der Europäischen Union L198. [online] Verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:32020R0852
- EFAMA Market insights “THE EUROPEAN ESG MARKET AT END Q1 2021“issue #7, November 2021. Verfügbar unter: https://www.efama.org/sites/default/files/files/Market%20Insights%20Issue7%20ESG%20SFDR_0.pdf

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung

Profil

Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen, vor denen die Gesellschaft heute steht, und wird von Regierungen auf der ganzen Welt zunehmend als eine schnell eskalierende globale Notlage anerkannt. Das Zeitfenster, um den Schaden zu verlangsamen und zu stoppen, wird immer kleiner, aber wir haben immer noch Zeit, den Kurs zu ändern, wenn wir jetzt handeln.

Als Teil der größten Finanzdienstleistungsgruppe des Vereinigten Königreichs können wir einen echten Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel leisten, indem wir gemeinsam eine grünere Zukunft finanzieren. Dies erfordert nicht nur neue Denk-, Lebens- und Arbeitsformen, sondern auch neue Wege des Investierens.

Als Unternehmen sind wir uns der dringenden Notwendigkeit bewusst, dass Finanzmarktteilnehmer, Finanzberater und Institutionen auf der ganzen Welt den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Zukunft schaffen und die grüne Wirtschaft ausbauen müssen: für den Wohlstand Europas und des Vereinigten Königreichs und für die Sicherung der laufenden Investitionen und der finanziellen Zukunft unserer Kunden.

Die Integration von ESG*-Kriterien in die Struktur einer Organisation verbessert nicht nur die finanzielle Solidität des Unternehmens, sondern führt auch langfristig zu besseren Ergebnissen für Investoren und Kunden. Eine konsequente ESG*-Politik ist nicht mehr nur ein "nice to have", sondern ein Muss für alle Unternehmen, die ernst genommen werden und ihr Geschäft zukunftssicher machen wollen.



 

Unsere aktuelle Leitlinie "Umwelt, Soziales und Unternehmensführung" finden Sie hier

 




* ESG = „Environmental Social Governance“ (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung)
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